September 2024

Meldepflichten elektronischer Kassensysteme 2025

Die Anforderungen der Finanzbehörden an elektronische Kassen werden Jahr um Jahr strenger.

 

Somit wurde in 2020 unter anderem die Pflicht zum Einsatz eines Aufzeichnungssystems mit zertifizierter technischer Sicherheits-einrichtung (TSE) beschlossen. Desweiteren müssen elektronische Kassen zukünftig für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben können und Sie müssen dem Finanzamt Art und Anzahl Ihrer Kassen melden. 

 

Die Meldepflicht wurde immer wieder ausgesetzt, da die Finanzverwaltung die notwendigen Formulare nicht bereitstellen konnte. Nach Jahren  soll nun die Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung neu in bwz. außer Betrieb genommener 

elektronischer Kassensysteme endlich stehen.

 

  • Vergleichbare Meldepflichten gelten auch für Wegstreckenzähler und Taxameter.

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) kündigt nun an, dass ab dem 01.01.2025 die Übermittlungsmöglichkeit der Meldung elektronischer Kassensysteme über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle bereitgestellt werden und sogleich eine sechsmonatige Übergangsfrist eingeräumt wird.

 

Mit Ablauf der Übergangsfrist sind damit erstmals spätestens bis zum 30.06.2025 sämtliche elektronischen Kassensysteme zu melden.

 

Was bedeutet das für Sie als Betreiber elektronischer Kassensysteme?

 

 

Meldepflichten

 

Meldepflichtigen Daten

 

Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem einsetzen, muss dem Finanzamt künftig mitgeteilt werden:

 

  1. Vor- und Zuname
  2. Steuernummer
  3. Die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. die Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  7. das Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  8. das Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

 

Diese Meldung hat nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Dieser Datensatz steht ab dem 01.01.2025 zur Verfügung. Keine meldepflichtigen Aufzeichnungssysteme sind:

 

  • Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, 
  • Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung 
  • Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
  • elektronische Buchhaltungsprogramme, 
  • Waren- und Dienstleistungsautomaten, 
  • Geldautomaten sowie
  • Geld- und Warenspielgeräte.

 

Für elektronische Kassensysteme, die bis zum 01.07.2025 außer Betrieb genommen werden, muss  die Außerbetriebnahme nur gemeldet werden, wenn die Meldung der Inbetriebnahme zu diesen Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

 

Folgende Wege der Übermittlung stehen dann zur Verfügung:

 

  1. durch Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf www.elster.de,
  2. durch Upload einer xml-Datei auf www.elster.de in „Mein ELSTER“ oder
  3. mittels Datenübertragung aus einer Software per ERiC-Schnittstelle

 

Weitere Einzelheiten zu den Übermittlungsverfahren sind derzeit noch nicht bekannt.

 

 

Verstoß gegen Meldepflichten

 

Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einem Zwangsgeld belegt werden. Es drohen zudem empfindliche Zuschätzungen bei einer sogenannten Kassennachschau. Haftungsrechtliche, bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen hängen dabei vom konkreten Einzelfall ab.

 

 

Meldefristen

 

Nach dem Ablauf der Übergangsfrist zum 30.06.2025 sind An- und Abmeldungen elektronischer Kassensysteme innerhalb eines Monats zu melden. Die einzelnen Fristen entnehmen Sie der folgenden Tabelle:

 

 

Sachverhalt

Frist

 

Vor dem 01.07.2025

angeschaffte Systeme

Meldung bis zum 31.07.2025

 

Ab dem 01.07.2025

angeschaffte Systeme

Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung

 

Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme

Meldung innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme.

 

 

 

Wichtiger Hinweis: 

 

Bei jeder Mitteilung muss nicht nur das an- oder abgemeldete Gerät, sondern es müssen jeweils alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Systeme.

 

 

Was Sie konkret tun können

 

Noch stehen das ELSTER-Formular und die Schnittstelle zur Kassenmeldung nicht zur Verfügung. 

 

Wir halten Sie über den technischen Fortgang auf dem Laufenden. Es steht zu erwarten, dass zum Start der Meldepflichten (teil)automatisierte Mitteilungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

Dennoch sollten Sie Sie sich bereits jetzt eine Übersicht über die eingesetzten Kassensysteme je Betriebsstätte verschaffen und benennen Sie ggf. auch bereits einen zuständigen Mitarbeiter für die kommenden Meldepflichten.

 

Denken Sie auch daran, die Verfahrensdokumentation Ihres Unternehmens um den neuen Meldeprozess zu ergänzen.

 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.

Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

Rechtsstand: 15.07.2024

August 2024

Soziale Job-Netzwerke - Beiträge sind steuerlich absetzbar

 

 

Ein weitgespanntes berufliches Netzwerk erhöht in der Arbeitswelt die Chancen, an gute Jobs zu kommen und die Karriereleiter aufzusteigen. Schnell greift man nicht nur auf Online-Stellenanzeigen zurück, sondern nutzt Portale wie z.B. Xing oder Linkedin.

 

Wer diese Netzwerke zielgerichtet nutzen möchte, muss ggf. dafür Gebühren zahlen, um nicht nur reine Basismodule nutzen zu können.

 

Arbeitnehmer können diese Gebühren für Zusatzmodule wie bspw. "Projobs" bei Xing oder "Career" bei Linkedin, als Werbungskosten absetzen. Dem Finanzamt gegenüber sollten diese Gebühren dargelegt werden können (Jobsuche, Aquise, etc.) Werden Beiträge für die Jobsuche bezahlt, sind diese als Bewerbungskosten abzugsfähig.

 

Wer auf diesen Portalen kostenpflichtige E-Learning-Angebote mit beruflichem Bezug absolviert, kann den Aufwand als Fortbildungskonsten absetzen.

 

 

 

April 2024

Freiwillige Abgabe einer Einkommenssteuererklärung - wann lohnt es sich ?

 

Wer freiwillig eine Einkommenssteuererklärung abgibt, erhält vom zuständigen Finanzamt im Durchschnitt eine Steuererstattung von 1.095 € pro Jahr (Basis Berechnung Statistisches Bundesamt). Demnach führen 88% der freiwilligen Steuererklärungen zu einer Erstattung.

 

Antragsveranlager sind u.A. Studenten, ledige Arbeitnehmer der SK 1 oder Doppelvediener mit SK 4 ohne Nebeneinkünfte. Sie sollten durch einen Steuerberater prüfen lassen, ob sie einbehaltene Lohnsteuer über eine Erklärungsabgabe zurückholen können.

 

Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre nach Ablauf es jeweiligen Steuerjahres nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Jahr 2020 kann also noch bis Ende 2024 eine Erklärung abgegeben werden. Sofern man die Jahre 2021 bis 2023 direkt mit zusammengestellt werden bzw. erledigt werden, kann die Steuererstattung vervielfacht werden. Zinsen auf den Erstattungsbetrag zahlt das Finanzamt zudem aus, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.

 

Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt für Antragsveranlager insbesondere, wenn sich folgende Positionen absetzen lassen:

 

  • Sonderausgaben wie bspw. Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsogebeiträge
  • Kinderbetreuungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen wie bspw. Krankheitskosten
  • Behinderungspauschbetrag
  • Pflegepauschbetrag
  • Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt
  • Abgeltungssteuereinbehalt druch ungünstige Aufteilunge von Freistellungsaufträgen
  • hohe Werbungskostenüber dem Pauschbetrag

 

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, so ist die Werbungskostenpauschale überschritten. Gleiches gilt bei 210 Homeoffice-Tagen pro Jahr. Kommen berufliche Weiterbildungskosten wie bpsw. Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, lässt sich der Steuererstattungsbetrag weiter erhöhen.

 

 

September 2023

Abzugsfähiges in der Nebenkostenabrechnung

Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20% von seiner tariflichen Einkommenssteuer abziehen. Dieser Bonus wird nicht nur Eigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Daher sollten sie ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten prüfen. Zu Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

 

- Schornsteinfeger

- Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung

- Warung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

- Austausch von Verbrauchsmessungszählern

- Beseitigung von Graffitis

 

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind folgende Kosten abziehbar:

 

- Hausmeister, Gärtner und Gebäudereingungsdienste

- Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen

- Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen

- Winterdienst (Räumen und Streuen)

- Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

 

Sind die Angaben der Nebenkostenabrechnungen nicht konkret genug, um abziehbare Kosten identifizieren zu können, sollten Mieter dies reklamieren und für abziehbare Kosten eine Bescheinigung einfordern (§35a EStG).

 

Der Vermieter hat zu beachten, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.

 

Sofern der Mieter entsprechende Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamtes nachreicht.

 

Juni 2023

Pauschalen für Betriebsausgaben erhöhen sich

Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wisschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht, darf seine Betriebsausgaben mit festgelegten Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen ab 2023 wie folgt angehoben:

 

Es dürfen nach wie vor 30% der Betriebsausgaben pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, der maximal abziehbare Betrag wird jedoch von 2.455 € auf 3.600 € angebhoben.

 

Für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten drüfen nach wie vor 25% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wird hier von 614 € auf 900 € jährlich angehoben. Dabei kann dieser Höchstbetrag bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abgezogen werden. Nebenberufler, die beretis vom steuerfreien Überleitungsfreibetrag von 3.000 € profitieren, können den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach wie vor nicht nutzen.

 

Den vorgenannten Erwerbstätigen bleibt es weiterhin überlassen, etwaige höhere Betriebsausgaben durch den Einzlnachweis zu ermitteln. Es empfiehlt sich daher, die Betriebsausgaben während des Jahres zunächst genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, dann sollte der Pauschalabzug genutzt werden. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.

März 2023

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber beachtliche Schritte unternommen, um bürokratische Hürden bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen.

 

So fällt ab dem 01.01.2023 auf die Lieferung einer solchen Anlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0%.

 

Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Insbesondere müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, die ihnen umsatzsteuerliche Erleichtung gebracht hätte.

 

Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage (Module, Wechselrichter, etc.). Eine weitere gute Nachricht für Anlagenbetreiber ist, dass in aller Regel auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte.

 

Ebenfalls mit dem Jahressteuersatz 2022 wurde geregelt, dass auch die Einspeisungsvergütungen bei der Einkommenssteuer außen vor bleiben. Diese Steuerbefreiung gilt bereits für das Jahr 2022, als rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Bei "Mischgebäuden" gilt eine Grenze von 15 kWp pro Gewerbe- und Wohnheinheit.

 

Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung für die Einnahmen führt allerdings auch dazu, dass nunmehr alle Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abgezogen werden können.

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