Unternehmen und auch gemeinnützige Vereine (auch bei Kleinunternehmerregelung) in Deutschland, müssen ab dem 01.01.2025 elektronische Rechnungen (E-Rechnungen( ausstellen, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen Waren oder Dienstleistungen erbringen.
Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen eines Vereins (Sphären) erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Somit können alle Sphären der Zweckbetriebe betroffen sein, die Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreffen.
Für diese Regelung gibt es Übergangsfristen: hat der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 € Umsatz erzielt, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gibt es zudem eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
Betreffende sollten sich in jedem Fall darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können, die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen gilt die genannte Übergangsfrist nicht.
Wie bereits Anfang Oktober avisiert, startet in Kürze die Vergabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer.
Bereits 2007 in Deutschland eingeführt, bekommt nun jeder in Deutschland gemeldete Bürger eine persönliche elfstellige Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Diese ist lebenslang gültig und dient zur eindeutigen Identifikation für Finanzbehörden.
In Kürze folgt nun der nächste Schritt. Jeder Selbstständige, jede juristische Person und Personenvereinigung bekommt nun dieses neue Zuordnungsmerkmal, bestehend aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern.
Es muss kein Antrag gestellt werden; die Vergabe und Mitteilung erfolgt sukzessive und soll 2026 abgeschlossen sein. Die zugeteilte Nummer bleibt immer bestehen und ändert sich nicht bei Adress- oder Namensänderungen.
Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschaftsidentifikationsnummer eine Umsatzsteuer ID zugeteilt wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer. Hier erfolgt eine Information im Bundessteuerblatt in Form öffentlicher Mitteilung, dass ihre Umsatzsteuer ID als Wirtschaftsidentifikationsnummer zu verwenden ist.
Für andere wirtschaftlich Tätige ohne bisherige Umsatzsteuer ID erfolgt eine elektronische Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer voraussichtlich ab November. Wirtschaftlich Tätige ohne Berater müssen hierfür über ein Elster-Benutzerkonto verfügen. Hat er einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an diesen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Verordnungsentwurf vom 28.06.2024 die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) für Unternehmen aller Rechtsformen veröffentlicht.
Die Vergabe der W-IdNr. basiert auf dem §139c der Abgabenordnung und erfolgt auf Anordnung der Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern. Mit dieser Einführung soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren gegeben sein und Kommunikation innerhalb wirtschaftlicher Tätigkeiten vereinfacht werden.
Die initiale Vergabe der W-IdNr. ist ab dem 01.11.2024 geplant und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen werden. Die zu vergebene Nummer beginnt mit 'DE' gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen, sollen diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., jedoch mit steuerlicher Erfassung wird eine W-IdNr. zugewiesen. Sofern betreffende Tätige über ein ELSTER- Benutzerkonto verfügt, erfolgt die Mitteilung der Nummer elektronisch.
Der Verordnungsentwurf regelt u.A. auch Einzelheiten über Zeitpunkt der Einführung, Richtlinien zur Vergabe, Löschung und Fristen. Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat voraussichtlich Ende September zugestimmt hat.
Die Anforderungen der Finanzbehörden an elektronische Kassen werden Jahr um Jahr strenger.
Somit wurde in 2020 unter anderem die Pflicht zum Einsatz eines Aufzeichnungssystems mit zertifizierter technischer Sicherheits-einrichtung (TSE) beschlossen. Desweiteren müssen elektronische Kassen zukünftig für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben können und Sie müssen dem Finanzamt Art und Anzahl Ihrer Kassen melden.
Die Meldepflicht wurde immer wieder ausgesetzt, da die Finanzverwaltung die notwendigen Formulare nicht bereitstellen konnte. Nach Jahren soll nun die Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung neu in bwz. außer Betrieb genommener
elektronischer Kassensysteme endlich stehen.
Vergleichbare Meldepflichten gelten auch für Wegstreckenzähler und Taxameter.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) kündigt nun an, dass ab dem 01.01.2025 die Übermittlungsmöglichkeit der Meldung elektronischer Kassensysteme über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle bereitgestellt werden und sogleich eine sechsmonatige Übergangsfrist eingeräumt wird.
Mit Ablauf der Übergangsfrist sind damit erstmals spätestens bis zum 30.06.2025 sämtliche elektronischen Kassensysteme zu melden.
Was bedeutet das für Sie als Betreiber elektronischer Kassensysteme?
Meldepflichten
Meldepflichtigen Daten
Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem einsetzen, muss dem Finanzamt künftig mitgeteilt werden:
Diese Meldung hat nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Dieser Datensatz steht ab dem 01.01.2025 zur Verfügung. Keine meldepflichtigen Aufzeichnungssysteme sind:
Für elektronische Kassensysteme, die bis zum 01.07.2025 außer Betrieb genommen werden, muss die Außerbetriebnahme nur gemeldet werden, wenn die Meldung der Inbetriebnahme zu diesen Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Folgende Wege der Übermittlung stehen dann zur Verfügung:
Weitere Einzelheiten zu den Übermittlungsverfahren sind derzeit noch nicht bekannt.
Verstoß gegen Meldepflichten
Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einem Zwangsgeld belegt werden. Es drohen zudem empfindliche Zuschätzungen bei einer sogenannten Kassennachschau. Haftungsrechtliche, bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen hängen dabei vom konkreten Einzelfall ab.
Meldefristen
Nach dem Ablauf der Übergangsfrist zum 30.06.2025 sind An- und Abmeldungen elektronischer Kassensysteme innerhalb eines Monats zu melden. Die einzelnen Fristen entnehmen Sie der folgenden Tabelle:
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Sachverhalt |
Frist |
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Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme |
Meldung bis zum 31.07.2025 |
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Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme |
Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung |
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Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme |
Meldung innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme. |
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Wichtiger Hinweis:
Bei jeder Mitteilung muss nicht nur das an- oder abgemeldete Gerät, sondern es müssen jeweils alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Systeme.
Was Sie konkret tun können
Noch stehen das ELSTER-Formular und die Schnittstelle zur Kassenmeldung nicht zur Verfügung.
Wir halten Sie über den technischen Fortgang auf dem Laufenden. Es steht zu erwarten, dass zum Start der Meldepflichten (teil)automatisierte Mitteilungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Dennoch sollten Sie Sie sich bereits jetzt eine Übersicht über die eingesetzten Kassensysteme je Betriebsstätte verschaffen und benennen Sie ggf. auch bereits einen zuständigen Mitarbeiter für die kommenden Meldepflichten.
Denken Sie auch daran, die Verfahrensdokumentation Ihres Unternehmens um den neuen Meldeprozess zu ergänzen.
Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.
Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Rechtsstand: 15.07.2024
Ein weitgespanntes berufliches Netzwerk erhöht in der Arbeitswelt die Chancen, an gute Jobs zu kommen und die Karriereleiter aufzusteigen. Schnell greift man nicht nur auf Online-Stellenanzeigen zurück, sondern nutzt Portale wie z.B. Xing oder Linkedin.
Wer diese Netzwerke zielgerichtet nutzen möchte, muss ggf. dafür Gebühren zahlen, um nicht nur reine Basismodule nutzen zu können.
Arbeitnehmer können diese Gebühren für Zusatzmodule wie bspw. "Projobs" bei Xing oder "Career" bei Linkedin, als Werbungskosten absetzen. Dem Finanzamt gegenüber sollten diese Gebühren dargelegt werden können (Jobsuche, Aquise, etc.) Werden Beiträge für die Jobsuche bezahlt, sind diese als Bewerbungskosten abzugsfähig.
Wer auf diesen Portalen kostenpflichtige E-Learning-Angebote mit beruflichem Bezug absolviert, kann den Aufwand als Fortbildungskonsten absetzen.
Wer freiwillig eine Einkommenssteuererklärung abgibt, erhält vom zuständigen Finanzamt im Durchschnitt eine Steuererstattung von 1.095 € pro Jahr (Basis Berechnung Statistisches Bundesamt). Demnach führen 88% der freiwilligen Steuererklärungen zu einer Erstattung.
Antragsveranlager sind u.A. Studenten, ledige Arbeitnehmer der SK 1 oder Doppelvediener mit SK 4 ohne Nebeneinkünfte. Sie sollten durch einen Steuerberater prüfen lassen, ob sie einbehaltene Lohnsteuer über eine Erklärungsabgabe zurückholen können.
Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre nach Ablauf es jeweiligen Steuerjahres nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Jahr 2020 kann also noch bis Ende 2024 eine Erklärung abgegeben werden. Sofern man die Jahre 2021 bis 2023 direkt mit zusammengestellt werden bzw. erledigt werden, kann die Steuererstattung vervielfacht werden. Zinsen auf den Erstattungsbetrag zahlt das Finanzamt zudem aus, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.
Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt für Antragsveranlager insbesondere, wenn sich folgende Positionen absetzen lassen:
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, so ist die Werbungskostenpauschale überschritten. Gleiches gilt bei 210 Homeoffice-Tagen pro Jahr. Kommen berufliche Weiterbildungskosten wie bpsw. Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, lässt sich der Steuererstattungsbetrag weiter erhöhen.
Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20% von seiner tariflichen Einkommenssteuer abziehen. Dieser Bonus wird nicht nur Eigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Daher sollten sie ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten prüfen. Zu Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:
- Schornsteinfeger
- Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
- Warung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Austausch von Verbrauchsmessungszählern
- Beseitigung von Graffitis
Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind folgende Kosten abziehbar:
- Hausmeister, Gärtner und Gebäudereingungsdienste
- Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
- Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen
- Winterdienst (Räumen und Streuen)
- Schimmel- und Schädlingsbekämpfung
Sind die Angaben der Nebenkostenabrechnungen nicht konkret genug, um abziehbare Kosten identifizieren zu können, sollten Mieter dies reklamieren und für abziehbare Kosten eine Bescheinigung einfordern (§35a EStG).
Der Vermieter hat zu beachten, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.
Sofern der Mieter entsprechende Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamtes nachreicht.
Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wisschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht, darf seine Betriebsausgaben mit festgelegten Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen ab 2023 wie folgt angehoben:
Es dürfen nach wie vor 30% der Betriebsausgaben pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, der maximal abziehbare Betrag wird jedoch von 2.455 € auf 3.600 € angebhoben.
Für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten drüfen nach wie vor 25% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wird hier von 614 € auf 900 € jährlich angehoben. Dabei kann dieser Höchstbetrag bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abgezogen werden. Nebenberufler, die beretis vom steuerfreien Überleitungsfreibetrag von 3.000 € profitieren, können den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach wie vor nicht nutzen.
Den vorgenannten Erwerbstätigen bleibt es weiterhin überlassen, etwaige höhere Betriebsausgaben durch den Einzlnachweis zu ermitteln. Es empfiehlt sich daher, die Betriebsausgaben während des Jahres zunächst genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, dann sollte der Pauschalabzug genutzt werden. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber beachtliche Schritte unternommen, um bürokratische Hürden bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen.
So fällt ab dem 01.01.2023 auf die Lieferung einer solchen Anlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0%.
Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Insbesondere müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, die ihnen umsatzsteuerliche Erleichtung gebracht hätte.
Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage (Module, Wechselrichter, etc.). Eine weitere gute Nachricht für Anlagenbetreiber ist, dass in aller Regel auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte.
Ebenfalls mit dem Jahressteuersatz 2022 wurde geregelt, dass auch die Einspeisungsvergütungen bei der Einkommenssteuer außen vor bleiben. Diese Steuerbefreiung gilt bereits für das Jahr 2022, als rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Bei "Mischgebäuden" gilt eine Grenze von 15 kWp pro Gewerbe- und Wohnheinheit.
Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung für die Einnahmen führt allerdings auch dazu, dass nunmehr alle Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abgezogen werden können.