September 2023

Abzugsfähiges in der Nebenkostenabrechnung

Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20% von seiner tariflichen Einkommenssteuer abziehen. Dieser Bonus wird nicht nur Eigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Daher sollten sie ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten prüfen. Zu Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

 

- Schornsteinfeger

- Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung

- Warung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

- Austausch von Verbrauchsmessungszählern

- Beseitigung von Graffitis

 

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind folgende Kosten abziehbar:

 

- Hausmeister, Gärtner und Gebäudereingungsdienste

- Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen

- Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen

- Winterdienst (Räumen und Streuen)

- Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

 

Sind die Angaben der Nebenkostenabrechnungen nicht konkret genug, um abziehbare Kosten identifizieren zu können, sollten Mieter dies reklamieren und für abziehbare Kosten eine Bescheinigung einfordern (§35a EStG).

 

Der Vermieter hat zu beachten, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.

 

Sofern der Mieter entsprechende Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamtes nachreicht.

 

Juni 2023

Pauschalen für Betriebsausgaben erhöhen sich

Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wisschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht, darf seine Betriebsausgaben mit festgelegten Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen ab 2023 wie folgt angehoben:

 

Es dürfen nach wie vor 30% der Betriebsausgaben pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, der maximal abziehbare Betrag wird jedoch von 2.455 € auf 3.600 € angebhoben.

 

Für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten drüfen nach wie vor 25% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wird hier von 614 € auf 900 € jährlich angehoben. Dabei kann dieser Höchstbetrag bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abgezogen werden. Nebenberufler, die beretis vom steuerfreien Überleitungsfreibetrag von 3.000 € profitieren, können den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach wie vor nicht nutzen.

 

Den vorgenannten Erwerbstätigen bleibt es weiterhin überlassen, etwaige höhere Betriebsausgaben durch den Einzlnachweis zu ermitteln. Es empfiehlt sich daher, die Betriebsausgaben während des Jahres zunächst genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, dann sollte der Pauschalabzug genutzt werden. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.

März 2023

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber beachtliche Schritte unternommen, um bürokratische Hürden bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen.

 

So fällt ab dem 01.01.2023 auf die Lieferung einer solchen Anlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0%.

 

Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Insbesondere müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, die ihnen umsatzsteuerliche Erleichtung gebracht hätte.

 

Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage (Module, Wechselrichter, etc.). Eine weitere gute Nachricht für Anlagenbetreiber ist, dass in aller Regel auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte.

 

Ebenfalls mit dem Jahressteuersatz 2022 wurde geregelt, dass auch die Einspeisungsvergütungen bei der Einkommenssteuer außen vor bleiben. Diese Steuerbefreiung gilt bereits für das Jahr 2022, als rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Bei "Mischgebäuden" gilt eine Grenze von 15 kWp pro Gewerbe- und Wohnheinheit.

 

Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung für die Einnahmen führt allerdings auch dazu, dass nunmehr alle Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abgezogen werden können.

September 2022

Pflege von Angehörigen: Diese Steuerentlastungen gibt es

Die Pflege von Angehörigen ist häufig nicht nur emotional belastend, sondern kostet auch Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Pflegende großes Gewicht hat. Doch sowohl pflegebedürftige als auch pflegende Personen können steuerlich entlastet werden.

Außergewöhnliche Belastungen:

Die pflegebedürftige Person kann ihre selbst getragenen Pflegekosten grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil die Kosten zwangsläufig entstehen und von anderen vergleichbaren Steuerbürgern nicht zu tragen sind. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab.

 

Voraussetzung ist in der Regel, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompentenz gegeben ist. Auch Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung lassen sich steuerlich geltend machen. Empfangene Leistungen (bspw. aus der Pflegeversicherung) müssen hierbei aber gegengerechnet werden. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist auch für Personen möglich, die Pflegekosten für nahe Angehörige tragen.

 

Behinderten-Pauschbetrag:

Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung kann die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr.

 

Fahrtkostenpauschale:

Je nach Grad der Behinderung und der eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bzw. 4.500 € abgezogen werden. Hierdurch werden alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.

 

Pflege-Pauschbetrag:

Wer seine Angehörigen selbst unentgeltlich pflegt und hierfür keine Einnahmen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält, kann alternativ zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dieser liegt zwischen 600 € (Angehörige mit Pflegegrad 2) und 1.800 € (Pflegegrade 4 und 5, Merkzeichen "H" für "hilflosigkeit").

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Wird die pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt (der auch in einem Heim liegen kann) betreut oder gepflegt, so kann sie anstelle des Abzugs der außergewöhlichen Belastungen auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesem Fall lassen sich 20% der Lohnkosten (jedoch höchstens 4.000 € pro Jahr) von der eigenen tariflichen Einkommensteuer abziehen.

Mai 2022

Elektrofahrräder für Mitarbeiter - was gilt ?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich sich bisland nicht ausdrücklich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen sowie Elektorfahrrädern geäußert und nimmt nun erstmalig zur Überlassung eines Elektrofahrrads and das Personal Stellung.

 

Es führt aus, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für E-Fahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer gelten und kommt somit bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1-%-Regelung zu keiner Absenkung des Ansatzes auf 0,5 % bzw. 0,25%.

 

Der Begriff "Fahrzeug" umfasst alle Kraftfahrzeuge und damit auch Elektroräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs oder Führerscheinpflicht unterliegen. Für die Besteuerung der privaten Nutzung von Fahrrädern wie auch der Überlassung an das Personal wird ein neuer Abschnitt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der Elektrofahrräder, die nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen (bspw. ohne Kennzeichnungspflicht), analog der Besteuerung von Fahrzeuge durchgeführt wird.

 

Der Anteil der privaten Nutzung durch das Personal kann jedoch mangels Kilometerzähler nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn hier die 1-%-Regelung angewandt wird.

 

Soweit der anzusetzende Wert des Fahrrads nicht mehr als 500 € beträgt, was in der Praxis ziemlich untypisch sein dürfte, kann auf die Umsatzbesteuerung der Leistung an das Personal verzichtet werden.

März / April 2022

Die Freibeträge haben sich erhöht

2022 bringt für Arbeitnehmer, Unterhaltszahler, Geringverdiener und Auszubildende steuerliche Änderungen:

 

Steuerfreibetrag:

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer ist erneut gestiegen. Für Ledige erhöht er sich auf 9.984 €. 240 € mehr als im Vorjahr Ehepartner, die zusammen veranlagt werden erhalten die doppelte Summe von 19.968 €.

 

Unterhaltshöchstbetrag:

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen wurde an den Grundfreibetrag angepasst. Er liegt im Jahr 2022 ebenfalls bei 9.984 €. Dieser kann jährlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn sie an Ex-Ehegatten oder volljährige und nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder Unterhaltszahlungen geleistet werden.

 

Mindestlohn:

Geringverdiener erhalten seit dem 01.01.2022 für ihre Arbeit einen Mindestlohn vno 9,82 € anstatt bisher 9,60 €. Die nächste Lohnerhöhung ist zum 01.07.2022 geplant. Dann wird der Mindestlohn auf 10,45 € angehoben.

 

Ausbildungsvergütung:

Auszubildende, die keinem Tariflohn unterliegen, erhalten ebenfalls mehr Geld aufs Konto. Der Gesetzgeber hat die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr auf 585 € pro Monat angehoben. Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es 18%, im dritten Jahr 35% und im vierten 40% mehr. Diese Regelung gilt allerdings nur für junge Leute, die ihre Ausbildung im Jahr 2022 beginnen.

 

Sachbezugsgrenze:

Bisher waren Sachbezüge bis maximal 44€ steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freigrenze ist ab 2022 auf 50€ monatlich angestiegen.

Februar 2022

Steuervorteile für dienstliche E-Autos und E-Bikes

 

Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 € bzw. Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 € gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vorteile, die seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge und E-Bikes gelten.

Steuervorteile für E-Bikes:

Wenn Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung an Arbeitnehmer überlassen werden, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25% der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades zu versteuern.

 

Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1% bzw. 0,50% des Listenpreises veranschlagt. 

 

Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

 

Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen Fahrrädern der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Jedoch kann die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € bzw. 0,35 € je Kilometer als Werbungskosten abgesetzt werden.

 

Steuervorteile für E-Dienstwagen:

Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 € in jedem Monat 0,25% des inländischen Listenpreises (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 € müssen monatlich 0,50% des Bruttolistenpreises versteuert werden.

November / Dezember 2021

Verfassungswidrige Zinsen: So verfahren die Finanzämter

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2021 die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6% pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Demnach dürfen diese 6% nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter angewendet werden. Für Zeiträume danach hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet eine verfassungemäße Neuregelung zu treffen.

Die Rechtssprechung betrifft nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht jedoch Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Anträge wegen Verfassungswidrigkeit solcher Zinsen werden die Finanzämter daher ab sofort wieder ablehen. Im Ergebnis müssen diese Zinsen vom Steuerzahler entrichtet werden. Zinsfestsetzungen für die Zeiträume bis 31.12.2018, die bislang wegen der austehenden BVerfG-Entscheidung noch vorläufig waren, sind nun als endgültig anzusehen. Bisland ausgesetzte Beträge müssen bezahlt werden.

 

Die Finanzämter dürfen für die Zeit ab 2019 derzeit "neue" Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssen auf eine Neuregelung des Gesetzgebers zur Verzinsung von Nachzahlungen warten. Dies muss bis 31.07.2022 vom Bundestag und Bundesrat erfolgen. Dabei kann die Neuregelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft gesetzt werden.

Dabei sind endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 2019 wegen der sogenannten Bestandskraft solcher Bescheide grundsätzlich nicht betroffen.

 

Hinweis: Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 2019 mit vorläufiger Wirkung entsprechend den folgenden drei Maßgaben, je nachdem, wann ein Bescheid erlassen wurde oder noch erlassen wird.

 

Neu zu erlassende Bescheide mit erstmaliger Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig auf "null" gesetzt, bis der Gesetzgeer die Ersatzregelung geschaffen hat.

 

Bescheide die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen und vorläufig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin vorläufig, solange sie von keinem der Beteiligten "angefasst" werden. Sobald der Gesetzgeber die neue Ersatzregelung getroffen hat, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren Anstoß des Steuerzahlers von sich aus vornehmen.

 

Bei Entscheiden, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen sind und jetzt geändert werden müssen, kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerzahler eine Nachzahlung oder Erstattung ergibt. Im Falle einer Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen weiteren Zinsen vorläufig auf "null" setzen. Bei einer Erstattung wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen miterstatten.

Oktober 2021

Anteiliger Wertezuwachs des häuslichen Arbeitszimmers steuerfrei

Werden Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss der realisierte Wertezuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Es gilt jedoch eine Ausnahme für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Diese können auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden, unter der Voraussetzung dass diese zu Wohnzwecken selbst genutzt wurde.

 

Diskussionspunkt war hier bisher, ob ein häusliches Arbeitszimmer diesem Wertezuwachs unterliegt, da dieses nicht zu Wohnzwecken in dem Sinne genutzt würde.

 

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes besagt nun, dass auch ein häusliches Arbeitszimmer eigenen Wohnzwecken dient und der Wertezuwachs dieses Raumes daher nicht besteuert werden darf. Nach Ansicht der Bundesrichter genügt demnach die Annahme einer solchen Nutzung, dass das Gebäude zumindest auch selbst genutzt wird.

 

Aus Wortlaut, Begründung und Zwecke des Gesetztes ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuerfreistellung für selbstbewohnte Immobilien habe ausnehmen wollen.

August / September 2021

Wie sich Homeoffice absetzen lässt

Wie kann man den Fiskus an erhöhten Wohnungskosten beteiligen, gerade in 2020, wo Homeoffice aufgrund der Pandemie im Vordergrund stand.

 

Es gilt: hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Raum als Arbeitszimmer genutzt und entsprechend eingerichtet, gilt der "Arbeitszimmer-Paragraph" des Einkommsteuergesetzes.

Danach dürfen die Kosten des Zimmers unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war.

Das trifft zu, wenn komplett oder überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und nur gelegentlich die Firma aufgesucht wurde. Als Nachweis dafür dient eine Bescheinigung des Arbeitgebers, über geleistete Homeoffice-Tage.

 

Bei einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Firma, kann der Arbeitnehmer die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers beschränkt mit maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten abrechnen.

 

Stand im zu Hause des Arbeitnehmers kein eigenständiger Raum als Arbeitszimmer zur Verfügung, sondern wurde z.B. im Wohnzimmer gearbeitet, kann die Homeofficepauschale von bis zu 600 € pro Jahr geltend gemacht werden (je 5€ pro Tag für maximal 120 Homeofficetage).

 

Wurde an Arbeitstagen erst die Firma aufgesucht und später im Homeoffice weiter gearbeitet, kann für diese Tage keine Homeofficepauschale beantragt werden. Hier wird die Pendlerpauschale angesetzt.

Juli 2021

Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Neues aus dem Bundesfinanzministerium

 

Das Bundesfinanzministerium gewährt Betreibern von kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ein neues steuerliches Wahlrecht. Es kann ein Antrag gestellt werden, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt. Folge: Die Gewinnermittlung der Anlage EÜR ist damit nicht mehr erforderlich.

 

Dabei sollten zwei Besonderheiten beachtet werden, sofern ein Mandant die Voraussetzungen erfüllt:

 

  • Steuerbescheide der Vergangenheit werden geändert, wenn diese noch änderbar sind (unter Vorbehalt der Nachprüfung §164 AO). Dies kann jedoch zu Nachzahlungen führen, sofern für die Jahre aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerkes Verluste erzielt wurden.
  • Umsatzerklärungen müssen trotz Einstufung als Liebhabereibetrieb weiterhin ans Finanzamt übermittelt werden.

Juni 2021

Dienstwagen im Homeoffice

Können Dienstwagen auch für private Fahrten genutzt werden, müssen diese mit einem geldwerten Vorteil versteuert werden.

 

Bei Anwendung der 1%-Regel muss monatlich 1% des Kfz- Bruttolistenpreises als Lohn angesetzt werden, zzgl 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

 

In Corona-Zeiten und Zeiten von Homeoffice kann dieser Nutzungsvorteil nachträglich herabgesetzt werden.

 

Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass er weniger Fahrten, als die grundsätzlich 180 angenommenen Tage mit Fahrten zur Arbeitsstätte, welche als Basis für die 0,03% Regel angenommen werden, kann der Arbeitnehmer eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer erreichen. So ist es möglich zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet zu bekommen.

 

Hierfür muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wurde. Zudem muss er glaubhaft machen, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher versteuert hat (bspw. durch Vorlage der Gehaltsabrechnung).

Mai 2021

Geänderte Nutzungsdauer ab 2021 für Computer und Software

Betrieblich oder beruflich genutzte Wirtschaftsgüter müssen nach dem Einkommensteuergesetz nur dann über mehrere Jahre abgeschrieben werden, wenn sich ihre Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.

 

Bei kürzerer Dauer dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten "auf einen Schlag" als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Bisher war über 20 Jahre festgeschrieben, dass solche Güter über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben sind.

 

Gemäß Schreiben des BMF wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PC-Hard- und Software zur Dateneingabe- und Verarbeitung auf ein Jahr herabgesetzt.

 

Die Regelung gilt für Desktop-Computer, Notebooks, Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Datenspeichergeräte, Netzteile sowie Peripheriegeräte (bspw. Tastaturen, Scanner, Headsets).

 

Im Bereich der Software sind Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Verarbeitung begünstigt, darunter ERP- und WWS- Software, oder sonstige Anwendersoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

 

Die Abschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2020 endent, anwendbar. Es darf auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die vor 2021 angeschafft wurden und denen bisher eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

 

Bedeutet, dass alle im BMF Schreiben festgelegten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen.  Entsprechende Regelungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch auf Wirtschaftsgüter anwendbar, sofern diese beruflich oder betrieblich genutzt werden.

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